Gefährliche Arbeiten sind für unter 18-jährig Jugendliche grundsätzlich verboten. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen gefährliche Arbeiten durchführen, wenn der Betrieb über die entsprechende Bildungsbewilligung verfügt. Voraussetzung für die Ausführung von gefährlichen Arbeiten sind, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang 02 zum Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung der betroffenen Berufe als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Lernender unter 18-jährig gefährliche Arbeiten verrichten darf:

  • die Organisation der Arbeit (OdA) hat begleitende Massnahmen definiert und das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat sie genehmigt 
  • Betriebe mit bestehender Bildungsbewilligung haben eine Selbstdeklaration ausgefüllt und an das Amt für Berufsbildung zurückgesandt. Betriebe welche eine neue Bildungsbewilligung erlangen, müssen auch eine entsprechende Deklaration ausfüllen.
  • Jugendliche ab 15 Jahren können entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang 2 des Bildungsplans beschriebenen gefährlichen Arbeiten herangezogen werden, sofern die entsprechenden Massnahmen vom Betrieb eingehalten werden.
  • Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass alle im Lehrbetrieb beschäftigten Jugendlichen von einer befähigten Person ausreichend und angemessen in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ausgebildet, angeleitet und überwacht werden.

Appenzell, 06. November 2019