Zur Förderung der Arbeitssicherheit hat der Betrieb die Regeln zur Unfallverhütung besonders zu beachten und strikte einzuhalten. Bei der Instruktion von Arbeiten, die im Anhang 2 des Bildungsplans beschrieben sind, ist darauf zu achten, dass eine präventive Instruktion erfolgt und der Schnupperlernende überwacht werden kann.

Unfallversicherung: Gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) sind in der Schweiz fast alle Arbeitnehmer/-innen obligatorisch gegen Unfälle versichert. Dies gilt auch für Jugendliche in der Schnupperlehre. 

Haftpflichtversicherung: Jugendliche in der Schnupperlehre sind während der Dauer der Beschäftigung in der Betriebshaftpflichtversicherung des Betriebs automatisch eingeschlossen. 

Verfügt der Betrieb nicht über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung, muss er für allfällige Schäden, die von den Jugendlichen während der Schnupperlehre verursacht werden, selber aufkommen. Die verantwortliche Person im Schnupperlehrbetrieb und der gesetzliche Vertreter sind für die Klärung der Versicherungsfragen verantwortlich.

Appenzell, 06. November 2019